Mofa / Roller

Mofa

Voraussetzung: mind. 15 Jahre alt

Klasse AM - Roller

Voraussetzung: mind. 15 Jahre alt*

Seit dem 19. Januar 2013 ist die sog. 3. Führerscheinrichtlinie der EU in Deutschland in Kraft getreten. Darin wurde unter anderem die Fahrzeugklasse AM beschlossen, die nun alle leichten Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge zusammenfasst.

Zweirädrige Kleinkrafträder (ehemals Klasse M): Darunter fallen Räder, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h erzielen und mit einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren ausgestattet sind (z.B. Mofa oder Mokick). Gleiches gilt für entsprechende Fahrzeuge mit Beiwagen. In diese Klasse fallen zudem auch alle Fahrräder mit Hilfsmotoren mit den oben genannten Anforderungen. Demnach müssen beispielsweise auch alle E-Biker eine allgemeine Fahrerlaubnis haben oder mindestens die erfolgreiche Mofa-Prüfung nachweisen können.

Auch Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (ehemals Klasse S) gehören zur jetzigen Führerscheinklasse AM. Diese Gruppe zeichnet eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) bzw. maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren) aus. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sind zudem  Fahrzeuge, die eine Leermasse von 350 kg (ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen) nicht überschreiten.

*wurde die Klasse AM mit 15 Jahren erworben, gilt diese bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in Deutschland. Das Fahren im Ausland ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht gestattet.